Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereiche

1. Für unsere Lieferungen und Einkäufe gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen von Lieferanten und Käufern gelten für uns nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart haben. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Bedingungen stellt kein Einverständnis mit den Bedingungen des Verwenders dar. Etwaigen abweichenden Bedingungen des jeweiligen Lieferanten und Kunden widersprechen wir hiermit bereits ausdrücklich. Mit der Annahme bzw. Absendung der Waren anerkennt der Kunde/Lieferant unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn er diesen zuvor widersprochen hat.

II. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Auftrag, Lieferung und Verpackung

1.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt sind. Als Auftragsbestätigung ist die unterzeichnete Kopie unserer Bestellung unverzüglich an uns zurückzusenden. Jede Änderung oder Ergänzung muss schriftlich erfolgen.
1.2 Liefertermine des Lieferanten sind verbindlich. Werden diese Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, besteht die Verpflichtung uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unsere weitergehenden Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Verzugs bleiben hiervon unberührt.
1.3 Sämtliche Lieferungen haben für uns kostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Versandanschrift zu erfolgen. Die schriftlich dokumentierte Warenannahme durch uns stellt in keinem Falle die unverzügliche Wareneingangsprüfung der eingehenden Lieferung dar.
1.4 Der Lieferant hat – unabhängig von seinen Pflichten nach Verpackungsverordnung – die verwendete Verpackung zurückzunehmen; er trägt die Kosten des Rücktransportes, ggf. an einen von ihm benannten Dritten, sowie – insbesondere bei Einwegverpackungen – die Kosten der Verwertung / Entsorgung.

2. Zahlungs- und Abtretungsverbot

2.1 Die Zahlung erfolgt mit 2% Skonto am 10. (bzw. nächsten Werktag) des auf die Leistungserfüllung
folgenden Monats; ordnungsgemäße Rechnung muss 8 Werktage vorher vorliegen, ansonsten wird erst beim nächsten Zahlungslauf (unter Beibehaltung des Skontos) reguliert.
2.2 Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung. 2.3 Der Vollkaufmännische Lieferant darf seine Leistung nur aufgrund unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder in seinem Sinne entscheidungsreifer Forderungen zurückhalten.

3. Fertigungsunterlagen- und Mittel

3.1 An sämtlichen Fertigungsunterlagen, den darin enthaltenen Angaben, Dokumenten und Daten sowie an allen sonstigen, dem Lieferanten von uns übergebenen Gegenständen, wie z.B. Werkzeugen, Vorrichtungen, etc. behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sie uns samt aller etwa von ihm gefertigter Duplikate unaufgefordert spätestens nach Beendigung seines Auftrages vorher auf unser Ansuchen zurückzugeben; dies gilt auch für Prüf- und Fertigungsaufzeichnungen. Alle ihm übergebenen Gegenstände hat der Lieferant mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen, Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung bezüglich der ihm von uns zugänglich gemachten Daten und Informationen über unsere Kunden, Dokumente, geschäftlicher Daten und Geschäftsprozessinformationen. Diese dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Auftrages ausschließlich für uns verwandt werden.

4. Gewährleistung

4.1 Wir behalten uns die Mängelrüge hinsichtlich offener Mängel bis zur Durchführung der Wareneingangsprüfung, die auch zeitversetzt bis zur Entnahme der Ware aus dem Lager in die Produktion erfolgen kann, vor.
4.2 Mängel oder Pflichtverletzungen des Lieferanten können wir zur Verhütung größeren Schadens in dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferanten auf seine Kosten selbst beheben.
4.3 Wird die Leistung des Lieferanten von uns im Zusammenhang mit einem Erzeugnis von uns verwandt und stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst beim Betrieb dieses Erzeugnisses heraus, haftet der Lieferant 24 Monate ab Gefahrenübergang seiner Leistung auf uns.
4.4 Der Lieferant trägt die Produkthaftpflicht insoweit, als sie durch seine Leistung bedingt ist. Er hat dieses Risiko ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
4.5 Der Lieferant haftet auch unter Ausschluss von § 442 BGB für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung.

III. Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Vertragsschluss, Lieferung und Haftung1.1 Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages verbindlich.
1.2 Für Umfang und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder unsere Lieferung maßgeblich. Die erwünschten Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1.3 Ersatzansprüche des Kunden aus Pflichtverletzung, Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind, soweit gesetzlich zulässig, hiermit ausgeschlossen. Soweit dem kaufmännischen Kunden hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, ist eine Schadensersatzhaftung auf Vorsatz und grobe fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt, außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Höhe der von uns zu leistenden Verzugsentschädigung bzw. Entschädigung bei Pflichtverletzung beträgt dann maximal 5 % des Wertes der betroffenen Lieferung.
1.4 Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei unseren Zulieferern befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von unserer Lieferungsverpflichtung. Ereignisse dieser Art berechtigen sowohl uns als auch unseren Kunden, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass gegenseitige Schadensersatzansprüche Bestehen.

2. Versand, Gefahrtragung

2.1 Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des kaufmännischen Kunden. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs gilt dies auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Mit Übergabe an den Spediteur oder des zum Versand beauftragten Unternehmens geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung des Versandgutes auf den kaufmännischen Kunden über.
2.2 Beschädigungen oder Verluste während des Transportes muss der Empfänger spätestens bei der Übernahme der Ware durch den zuständigen Schadensbeauftragten des Transportunternehmens feststellen lassen und etwaige Schadensersatzansprüche bei dem betreffenden Unternehmen bzw. bei der Versicherungsgesellschaft selbst geltend.

3. Zahlungen Eigentumsvorbehalt

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug spesenfrei zu zahlen.
3.2 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen. 3.3 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere mitteilt, ob die abgetretene Forderung streitig ist, sowie uns die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3.6 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes beim Kunden liegt jedoch stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäߧ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. 7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

4. Gewährleistung, Haftung

4.1 Beanstandungen der Lieferung einschließlich einer etwaigen Falschlieferung sind uns innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen, falls der Kunde Kaufmann ist. Bei verdeckten Mängeln ist uns dieser Mangel innerhalb von einer Woche nach seiner Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbracht, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt.
4.2 Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht stets auf Gefahr des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung ist, auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter, unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte auf ihre Eignungsfähigkeit für seine Zwecke. Erteilt der Kunde uns besondere Verarbeitungsanweisung, so haften wir nur für die Einhaltung dieser Anweisung, weitergehende Ansprüche werden hiermit ausgeschlossen.
4.3 Abweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen von den zum Vertragsinhalt gewordenen
Maßen und Gewichten stellen keinen Mangel dar.
4.4 werden wir von Dritten auf Schadensersatz wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich, sondern in dem dem Kunden zuzurechnenden Bereich finden, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen
4.5 Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der durch eine Pflichtverletzung unsererseits und nachweislich nicht nach Versand entstanden ist, leisten wir Ersatz bzw. Nachbesserung. Sollte eine Ersatzleistung oder Nachbesserung nicht möglich sein oder misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, ist der Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde ist jedoch nur dann zur Wandlung oder zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns zur Ersatzleistung oder Nachbesserung unter Androhung der Wandlung oder der Minderung eine Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt hat. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung unsererseits gegenüber Kaufleuten beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wir können die Beseitigung von begründeten Mängeln jedoch verweigern, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung unter Berücksichtigung des Mangels nachgekommen ist.
4.6 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und fristen.
4. 7 Soweit gesetzlich zulässig werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt und den nebenvertraglichen Pflichtverletzungen (z.B. Beratungspflichten) ausgeschlossen. Insbesondere für Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.
4.8 Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, soweit Mängel an den gelieferten Erzeugnissen auf unsachgemäßer Behandlung, auf einem Verstoß gegen die Anwendungshinweise, auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, auf natürliche Abnutzung, auf unterlassene Wartung, ungünstigen Betriebsumständen oder auf Eingriffen oder Änderungen der Erzeugnisse beruhen, die der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen haben. Der Kunde hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel hierauf nicht beruht.
4.9 Eine Haftung für Eigenschaftszusicherung wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Für die Haftung wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaften gilt im kaufmännischen Verkehr der vorstehende Absatz entsprechend.

IV. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile die Stadt Rosenheim.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
3. Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder durch Änderung von Rechtsprechung und / oder Gesetz unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.